ANHANG III VO (EU) 2013/1071
ANWENDUNG DER MINDESTRESERVEPFLICHT UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER SONDERREGELN
TEIL 1
- 1.
- Mit einem * markierte Zellen in Tabelle 1 von Anhang I werden bei der Berechnung der Mindestreservebasis verwendet. Für Schuldverschreibungen legen die Kreditinstitute entweder einen Nachweis über von der Mindestreservebasis auszunehmende Verbindlichkeiten vor oder nehmen einen pauschalen Abzug in Höhe eines bestimmten von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Prozentsatzes vor. Dünn gedruckte Zellen werden ausschließlich von Kreditinstituten gemeldet, die der Mindestreservepflicht unterliegen.
- 2.
- Die Spalte „davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und nationale Zentralbanken” (NZBen) schließt nicht die Verbindlichkeiten von Berichtspflichtigen gegenüber Instituten ein, die als von der Mindestreservepflicht der EZB befreit aufgeführt sind, d. h. Instituten, die nicht aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen befreit sind. Institute, die wegen Reorganisationsmaßnahmen vorübergehend von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind, werden als mindestreservepflichtige Institute behandelt; aus diesem Grund werden die gegenüber diesen Instituten bestehenden Verbindlichkeiten in der Spalte „davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen” ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die wegen der Anwendung des Freibetrags derzeit keine Mindestreserven beim Europäischen System der Zentralbanken unterhalten müssen, werden ebenfalls in dieser Spalte aufgeführt.
- 3.
- In vollem Umfang berichtspflichtige Institute können auch ihre Positionen gegenüber „MFIs außer mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, EZB und NZBen” anstatt ihrer Positionen gegenüber „MFIs” und „mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, EZB und NZBen” melden, sofern dadurch keine Einzelheiten außer Acht bleiben und keine fett gedruckten Positionen davon betroffen sind. Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze für die MFI-Bilanz alternativ gemäß der nachstehenden Tabelle die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten melden (mit Ausnahme der Daten über handelbare Instrumente), sofern davon keine fett gedruckten Positionen der Tabelle 1 in Anhang I betroffen sind.
- 4.
- Kreditinstitute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, melden zumindest vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß der nachstehenden Tabelle.
- 5.
-
Für Meldungen gemäß der nachstehenden Tabelle ist die genaue Übereinstimmung mit Tabelle 1 von Anhang I sicherzustellen.
TEIL 2
ABSCHNITT 1
- 1.1.
- Wenn die Bedingungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) erfüllt sind, kann das Direktorium mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gestatten, aggregierte statistische Meldungen als Gruppe innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats einzureichen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der von der EZB geführten Liste der MFIs aufgeführt.
- 1.2.
- Wenn Kreditinstituten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gestattet worden ist, Mindestreserven über einen Mittler zu unterhalten und wenn diese Institute keine Gruppenmeldungen gemäß diesem Abschnitt einreichen dürfen, kann die betreffende NZB dem Mittler genehmigen, aggregierte statistische Meldungen (abgesehen von Meldungen in Bezug auf die Mindestreservebasis) im Auftrag von Kreditinstituten einzureichen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der von der EZB geführten Liste der MFIs aufgeführt.
- 1.3.
- Wenn die Gruppe der Kreditinstitute ausschließlich aus Instituten besteht, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, muss sie lediglich die vereinfachten Berichtsvorschriften für „Cutting-off-the-tail” -Institute befolgen. Ansonsten gilt die Berichtspflicht für in vollem Umfang berichtspflichtige Institute für die gesamte Gruppe.
ABSCHNITT 2
- 2.1.
- Im Rahmen dieses Anhangs haben die Begriffe „Verschmelzung” , „übertragende Institute” und „übernehmendes Institut” die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) festgelegte Bedeutung.
- 2.2.
- Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, innerhalb derer eine Verschmelzung wirksam wird, wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) errechnet und ist gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen.
- 2.3.
- Für die darauf folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis und statistischer Daten berechnet, die gemäß den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Regeln gemeldet wurden. Darüber hinaus gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung des Mindestreserve-Solls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).
- 2.4.
-
Unbeschadet der in den vorstehenden Absätzen festgelegten Pflichten kann die betreffende NZB das übernehmende Institut ermächtigen, seiner statistischen Berichtspflicht durch Übergangsverfahren nachzukommen, z. B. durch getrennte Formulare für jedes an der Verschmelzung beteiligte Institut für die Dauer mehrerer Perioden nach Wirksamwerden der Verschmelzung. Diese Ausnahmeregelung gegenüber den üblichen Berichtsverfahren sollte möglichst beschränkt sein und einen Zeitraum von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht überschreiten. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Pflicht des übernehmenden Instituts, seinen eigenen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls seiner Pflicht zur Übernahme der Berichtspflichten von übertragenden Instituten gemäß diesem Anhang nachzukommen.
Tabelle
Sonderbestimmungen für die Berechnung der Mindestreservepflichten von Kreditinstituten, die an einer Verschmelzung beteiligt sind
Fall-nummer Art der Verschmelzung Zu übernehmende Mindestreservepflichten 1 Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. 2 Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. 3 Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat. 4 Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut. 5 Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam. Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 1. 6 Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten verminderten Berichtspflichten für Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. 7 Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 2. 8 Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten verminderten Berichtspflichten für Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal. 9 Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 3. 10 Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 4. 11 Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat. 12 Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren Instituten, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind und gegebenenfalls aus einem oder mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut. 13 Eine Verschmelzung, bei der ein in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogenes Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogenen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten verminderten Berichtspflichten für Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal.
Fußnote(n):
- (1)
Die Tabelle stellt die Einzelheiten der komplexeren Verfahren dar, die in bestimmten Fällen anzuwenden sind. Für die Fälle, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung der Mindestreserveanforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).
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