Artikel 1 VO (EU) 2013/1072
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
- 1.
- Die Begriffe „Berichtspflichtige” und „Gebietsansässiger” haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
- 2.
- „private Haushalte” bezeichnet die Sektoren Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 und S. 15 zusammengefasst), die im überarbeiteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (nachfolgend das „ESVG 2010” ) nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegt sind;
- 3.
- „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften” bezeichnet den Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11), der im ESVG 2010 festgelegt ist;
- 4.
- „monetäres Finanzinstitut” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33)(1);
- 5.
- „MFI-Zinsstatistik” bezeichnet die Statistik, die sich auf die von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten angewandten Zinssätze für auf Euro lautende Einlagen und Kredite gegenüber in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bezieht. „MFI-Zinsstatistik” schließt entsprechende Neugeschäftsvolumina von auf Euro lautenden Einlagen und Krediten sowie Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite ein;
- 6.
- „Geldmarktfonds” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33)(2);
- 7.
- „potenzieller Kreis der Berichtspflichtigen” bezeichnet MFIs mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die auf Euro lautende Einlagen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten/nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegennehmen bzw. auf Euro lautende Kredite an in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige private Haushalte/ nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewähren.
- 8.
- in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogenes Institut bezeichnet ein kleines MFI mit Ausnahme einer Zentralbank oder eines Geldmarktfonds, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 gewährt wurde.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (2)
ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.
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