Artikel 4 VO (EU) 2013/1072
Ausnahmeregelungen
(1) Werden Berichtspflichtige durch eine Vollerhebung ausgewählt, können NZBen kleinen MFI mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz gewähren, wenn die gemeinsamen Beiträge dieser Berichtspflichtigen zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) berechnet werden, 5 % nicht überschreiten. Anstatt monatlich können kleine Institute die MFI-Zinsstatistik vierteljährlich melden.
(2) Die NZBen prüfen die Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen jährlich rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres zu gewähren oder zu widerrufen.
(3) Institute, die in das „Cutting off the tail” -Verfahren einbezogen sind, können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und stattdessen der Berichtspflicht in vollem Umfang nachzukommen.
(4) Zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % können die NZBen das Verfahren frei wählen, um die Meldedaten der fehlenden Berichtsperioden aufzufüllen, indem geeignete statistische Verfahren angewandt werden, um Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen. Die NZBen überwachen jährlich die Anzahl der in das „Cutting off the tail” -Verfahren einbezogenen Institute.
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