Artikel 11 VO (EU) 2013/1073

Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

Nachdem die Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das sie beabsichtigen, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

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