Artikel 1 VO (EU) 2013/1074

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.
Die Begriffe „Berichtspflichtiger” und „Gebietsansässiger” haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
2.
unter „Postgiroamt (POGI)” ist ein Postdienstleistungsunternehmen zu verstehen, das zum Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften” (Sektor 11, ESVG 2010) gehört und neben Postdienstleistungen Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs zur Erbringung von Geldtransferleistungen für seine Einleger entgegennimmt;
3.
„betreffende NZB” bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem das jeweilige POGI gebietsansässig ist.

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