Artikel 6 VO (EU) 2013/1074
Rechnungslegungsvorschriften für die Zwecke statistischer Meldungen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind die von POGI für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(1) sowie in sonstigen geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards festgelegt.
(2) Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu dem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.
(3) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis gemeldet.
(4) Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
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