ANHANG II VO (EU) 2013/1074
DEFINITIONEN IN BEZUG AUF DIE STATISTISCHEN BERICHTSPFLICHTEN
Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben nationalen Staatsgebiets
POGIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen Mitgliedstaat ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.- a)
- Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige POGIs, ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren.
- b)
- Hat ein POGI innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, innerhalb der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen.
- c)
- Hat ein POGI außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen.
Definitionen von Sektoren
Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner der POGIs erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer Zuordnung im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Listen, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführt werden, und den Leitlinien für die statistische Klassifikation von Geschäftspartnern, der im „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers” der EZB enthalten ist.Sektor | Definition |
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MFIs | MFIs im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst nationale Zentralbanken (NZBen), Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen, und E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben. |
Öffentliche Haushalte (Staat) | Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). |
Zentralstaat | Dieser Teilsektor (S.1311) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich in der Regel über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010). |
Länderhaushalte | Dieser Teilsektor (S.1312) umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (Nummer 2.115 des ESVG 2010). |
Gemeinden | Dieser Teilsektor (S.1313) umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummer 2.116 des ESVG 2010). |
Sozialversicherung | Der Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) umfasst alle institutionellen Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen: a) bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zur Beitragszahlung verpflichtet; und b) der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichts- oder Arbeitgeberfunktion einen Teil der Leitung (Nummer 2.117 des ESVG 2010). |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | Investmentfonds im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds. Dieser Teilsektor umfasst alle Investmentfonds ohne Geldmarktfonds, die in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen. |
Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010). Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen, alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010). Der Teilsektor Firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 bis 2.99 des ESVG 2010). |
Versicherungsgesellschaften | Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010). |
Pensionseinrichtungen | Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010). |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010). |
Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck | Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010). Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 bis 2.130 des ESVG 2010). |
Definitionen der Instrumentenkategorien
- 1.
- Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 2010.
- 2.
- Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann nach der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.
- 3.
- Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.
Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der aggregierten Monatsbilanz
Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden |
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Kredite sind finanzielle Aktiva, die entstehen, wenn ein Gläubiger einem Schuldner Mittel leiht, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. Diese Position beinhaltet auch Aktiva in Form von Einlagen der Berichtspflichtigen. Hierunter fallen:
Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln: auf Treuhandbasis gewährte Kredite Auf Treuhandbasis gewährte Kredite sind im Namen einer Partei (nachfolgend der „Treuhänder” ) an einen Dritten (nachfolgend der „Begünstigte” ) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile verbleiben beim Begünstigten, wenn: a) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt, d. h. der Treuhänder nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich ist, oder b) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen, d. h. der Treuhandkredit nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttbaren Aktiva des Treuhänders gehört. |
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Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente sind und als Schuldtitel dienen, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden. |
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Diese Positionen beinhalten:
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Hierzu gehören Geldmarktfondsanteile (siehe die Definition in Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). |
Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Beträge (Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) beschriebenen Merkmale erfüllen. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist untergliedert.
Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt: Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der POGI-Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „auf Treuhandbasis gewährte Kredite” unter Kategorie 2). |
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Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:
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Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist; diese sind im Laufzeitband „über zwei Jahren” zu erfassen. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet. |
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Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:
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Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich” ), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monate” ). |
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Diese Position beinhaltet:
Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen. |
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