ANHANG II VO (EU) 2013/1074

DEFINITIONEN IN BEZUG AUF DIE STATISTISCHEN BERICHTSPFLICHTEN

Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben nationalen Staatsgebiets

POGIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen Mitgliedstaat ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.
a)
Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige POGIs, ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren.
b)
Hat ein POGI innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, innerhalb der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen.
c)
Hat ein POGI außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen.

Definitionen von Sektoren

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner der POGIs erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer Zuordnung im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Listen, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführt werden, und den Leitlinien für die statistische Klassifikation von Geschäftspartnern, der im „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers” der EZB enthalten ist.

Tabelle

Definition von Sektoren

Sektor Definition
MFIs MFIs im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst nationale Zentralbanken (NZBen), Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen, und E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben.
Öffentliche Haushalte (Staat) Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010).
Zentralstaat Dieser Teilsektor (S.1311) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich in der Regel über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010).
Länderhaushalte Dieser Teilsektor (S.1312) umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (Nummer 2.115 des ESVG 2010).
Gemeinden Dieser Teilsektor (S.1313) umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummer 2.116 des ESVG 2010).
Sozialversicherung Der Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) umfasst alle institutionellen Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen: a) bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zur Beitragszahlung verpflichtet; und b) der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichts- oder Arbeitgeberfunktion einen Teil der Leitung (Nummer 2.117 des ESVG 2010).
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) Investmentfonds im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds. Dieser Teilsektor umfasst alle Investmentfonds ohne Geldmarktfonds, die in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen.
Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen, alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 bis 2.99 des ESVG 2010).

Versicherungsgesellschaften Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).
Pensionseinrichtungen Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010).
Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 bis 2.130 des ESVG 2010).

Definitionen der Instrumentenkategorien

1.
Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 2010.
2.
Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann nach der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.
3.
Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.

Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der aggregierten Monatsbilanz

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale
1.
Kassenbestand
Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden
2.
Kredite

Kredite sind finanzielle Aktiva, die entstehen, wenn ein Gläubiger einem Schuldner Mittel leiht, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. Diese Position beinhaltet auch Aktiva in Form von Einlagen der Berichtspflichtigen.

Hierunter fallen:

a)
Einlagen gemäß der Definition in Passiva-Kategorie 5
b)
uneinbringliche Kreditforderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden

Der Gesamtbetrag der Kredite, bei denen gemäß der Ausfalldefinition in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise zum Teil oder vollständig als Not leidend eingestuft werden

c)
Bestände an nicht handelbaren Wertpapieren

Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können

d)
handelbare Kredite

De facto handelbar gewordene Kredite sind unter der Aktivposition „Kredite” auszuweisen, vorausgesetzt, dass keine Hinweise für einen Handel am Sekundärmarkt vorliegen. Andernfalls sind sie als Schuldverschreibungen (Kategorie 3) auszuweisen

e)
nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten

Nachrangige Schuldtitel verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen, z. B. Einlagen/Kredite, befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Anteilsrechten verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen entweder als „Kredite” oder als „Schuldverschreibungen” entsprechend der Art des Finanzinstruments einzustufen. In Fällen, in denen Bestände der POGIs an sämtlichen Formen nachrangiger Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Aktivposition „Schuldverschreibungen” auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen.

f)
Forderungen aus Reverse-Repogeschäften oder Wertpapierleihen gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere mit der festen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern, oder Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:

    auf Treuhandbasis gewährte Kredite

    Auf Treuhandbasis gewährte Kredite sind im Namen einer Partei (nachfolgend der „Treuhänder” ) an einen Dritten (nachfolgend der „Begünstigte” ) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile verbleiben beim Begünstigten, wenn: a) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt, d. h. der Treuhänder nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich ist, oder b) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen, d. h. der Treuhandkredit nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttbaren Aktiva des Treuhänders gehört.

3.
Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente sind und als Schuldtitel dienen, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Hierunter fallen:

a)
Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;
b)
Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar geworden sind, d. h. handelbare Kredite, sofern es Hinweise für einen Handel an Sekundärmärkten gibt; diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Andernfalls sind sie unter der Aktivposition „Kredite” auszuweisen (siehe auch „handelbare Kredite” in Kategorie 2d)
c)
nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten” in Kategorie 2e)

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3a/3b
Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten:

a)
Bestände an handelbaren Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren
b)
Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar geworden sind, d. h. als Schuldverschreibung ausgewiesene handelbare Kredite, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren
c)
nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren
4.
Anteile an Geldmarktfonds
Hierzu gehören Geldmarktfondsanteile (siehe die Definition in Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale
5.
Einlagen

Beträge (Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) beschriebenen Merkmale erfüllen. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist untergliedert.

a)
Einlagen und Kredite

Unter „Einlagen” fallen auch „Kredite” als Verbindlichkeiten von POGIs. Vom Prinzip her stellen Kredite von POGIs entgegengenommene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen” strukturiert sind. Das ESVG 2010 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten” und „Einlagen” , d. h. geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage. Innerhalb des Berichtssystems werden „Kredite” nicht als eigenständige Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als „Kredite” angesehen werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen” auszuweisen, sofern sie nicht durch handelbare Wertpapiere verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen” . Kredite an POGIs, die als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” eingestuft werden, sind entsprechend den Anforderungen des Berichtssystems zu untergliedern, d. h. nach Sektor, Instrument, Währung und Laufzeit; die Aufnahme von Konsortialkrediten durch Berichtspflichtige fällt in diese Kategorie.

b)
nicht handelbare Schuldverschreibungen

Von Berichtspflichtigen begebene nicht börsenfähige Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” zu klassifizieren. Von Berichtspflichtigen begebene nicht handelbare Instrumente, die später handelbar werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen” reklassifiziert werden.

c)
Einschüsse

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” eingestuft werden, wenn es sich um bei POGI hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Grundsätzlich sollten vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” klassifiziert werden, in dem das POGI die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält; muss ein Teil des vom POGI entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden, z. B. an das Clearinginstitut, so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem POGI weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem POGI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse unter „Sonstige Passiva” oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” auszuweisen.

d)
zweckgebundene Mittel

Entsprechend den nationalen Praktiken werden „zweckgebundene Mittel” , z. B. aus Leasingverträgen, als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit” oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist” je nach der Laufzeit/den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags klassifiziert.

Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt:

Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der POGI-Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „auf Treuhandbasis gewährte Kredite” unter Kategorie 2).

5.1.
Täglich fällige Einlagen

Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:

a)
(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die bis zum Geschäftsschluss des auf das Verlangen folgenden Tages sofort in Bargeld umgewandelt werden können, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung, die aber nicht übertragbar sind;
b)
(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit „hardware-” oder „softwaregestütztem” elektronischen Geld, z. B. Geldkarten;
c)
aufgenommene Kredite, die bis zum Geschäftsschluss des auf die Kreditaufnahme folgenden Tages zurückzuzahlen sind.
5.2.
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit
Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist; diese sind im Laufzeitband „über zwei Jahren” zu erfassen. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.
5.2a/5.2b
Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)
Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können;
b)
Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; nach Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen gegebenenfalls unter Punkt 5.3a einzuordnen;
c)
Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen zurückgezahlt werden können;
d)
Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb von einem Jahr/über einem Jahr bis zu zwei Jahren zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber im Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind;
e)
Kredite, die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren;
f)
nicht handelbare, von POGIs begebene Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren;
g)
nachrangige Verbindlichkeiten von POGIs in Form von Einlagen oder Krediten mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren;
5.3.
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist
Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich” ), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monate” ).
5.3a
Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten einschließlich

Diese Position beinhaltet:

a)
Einlagen ohne feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar jederzeit) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen; und
b)
Einlagen mit fester Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von weniger als drei Monaten zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.