Artikel 9 VO (EU) 2013/1075

Erstmalige Meldung

(1) Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das vierte Quartal 2014.

(2) FMKGs, die nach dem 31. Dezember 2014 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Beginns des Verbriefungsgeschäfts.

(3) FMKGs, die vor der Einführung des Euro durch ihren Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2014 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich ab dem Referenzzeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat. Für den Referenzzeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat, melden die FMKGs lediglich ausstehende Beträge.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.