Artikel 2 VO (EU) 2013/1078
Der im Anhang genannte Futtermittelzusatzstoff und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 21. Mai 2014 gemäß den bis zum 21. November 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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