Artikel 12 VO (EU) 2013/1083

Kontrollbesuche

(1) Die Kommission kann Kontrollbesuche durchführen, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen sowie anderen interessierten Parteien einzusehen und die Informationen zu überprüfen, die zu den Waren vorgelegt wurden, für die möglicherweise Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

(2) Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ihre Zustimmung erteilen, die Kommission die Vertreter der Regierung des betreffenden Drittlandes unterrichtet und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission den Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Wirtschaftsbeteiligten, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen.

(3) Die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden Informationen unterrichtet. Es können auch weitere Informationen angefordert werden.

(4) Bei Untersuchungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

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