ANHANG VO (EU) 2013/1089

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält Zeile 236 zu dem Wirkstoff Kieselgur (Diatomeenerde) folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
236

Kieselgur (Diatomeenerde)

CAS-Nr.: 61790-53-2

CIPAC-Nr.: 647

Kieselgur (IUPAC-Bezeichnung nicht vorhanden)

Diatomeenerde

Amorphes Siliciumdioxid

Silica

Diatomit

Produkt besteht zu 100 % aus Diatomeenerde.

Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm)

1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid im Innenbereich durch professionelle Anwender dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kieselgur (Diatomeenerde) (SANCO/2617/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben. Sofern erforderlich muss in den Anwendungsbedingungen eine dem von dem Produkt ausgehenden Risiko angemessene Frist vorgeschrieben sein, in der keine Arbeiter anwesend sein dürfen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 25 November 2015 Informationen über die Inhalationstoxizität zur Bestätigung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kieselgur (Diatomeenerde) übermittelt.

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