Artikel 2 VO (EU) 2013/110

Auf Etiketten, die die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung enthalten, ist das betreffende Ursprungsland im selben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie die Bezeichnung anzugeben.

Es ist untersagt, auf den Etiketten Fahnen, Embleme, Zeichen oder sonstige grafische Darstellungen zu verwenden, die den Verbraucher irreführen könnten, insbesondere was die Eigenschaften, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betrifft.

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