Präambel VO (EU) 2013/110

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Gruyère” als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(2) im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
(2)
Australien, Neuseeland sowie der US Dairy Export Council in Verbindung mit der National Milk Producers Federation der Vereinigten Staaten haben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.
(3)
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere die Tatsache, dass sich die Bezeichnung nicht auf einen geografischen Ort bezieht. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass es sich bei der Bezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handele und sich die Eintragung nachteilig auf Bezeichnungen, Handelsmarken oder zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befindlichen Erzeugnisse auswirken würde. In den Einsprüchen wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung nicht den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 entspräche.
(4)
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 hat die Kommission Frankreich und die Einspruchführer aufgefordert, zu einer Einigung zu gelangen.
(5)
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission eine Entscheidung treffen.
(6)
Was den angeblichen Verstoß der Bezeichnung „Gruyère” gegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anbelangt, so ist festzustellen, dass diese Bezeichnung ein traditioneller Name im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist und deshalb eingetragen werden kann.
(7)
Die Einspruchsführer haben mehrere Faktoren angeführt, die ihrer Ansicht nach den Schluss zuließen, dass es sich bei der betreffenden Bezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handele. Die Aufnahme einer bestimmten Bezeichnung in Anhang B des Übereinkommens von Stresa von 1951 bedeutet jedoch nicht, dass die betreffende Bezeichnung allein dadurch zu einer Gattungsbezeichnung wird. Die Zolltarife und andere analoge Bestimmungen für die Bezeichnung „Gruyère” sind rein zollrechtlicher Natur und haben deshalb keinerlei Relevanz hinsichtlich des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum oder des Verbraucherschutzes. Des Weiteren sind die Angaben insbesondere zur Herstellung von „Gruyère” außerhalb der Europäischen Union aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht stichhaltig, nach dem die Bewertung, ob es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, in Bezug auf das Hoheitsgebiet der EU erfolgen muss.
(8)
Gleich lautende Namen können eingetragen werden, sofern der später eingetragene Name deutlich von dem bereits geschützten Namen zu unterscheiden ist. Gemäß der gemeinsamen Erklärung im Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben(4) wurden Frankreich und die Schweiz diesbezüglich konsultiert, um festzulegen, welche zusätzlichen Maßnahmen bei der Etikettierung erforderlich sind, um den Verbraucher nicht irrezuführen.
(9)
Im Rahmen der entsprechenden Konsultationen wurde es für notwendig erachtet, das Ursprungsland — in diesem Fall Frankreich — auf den Etiketten im selben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie die Bezeichnung „Gruyère” anzugeben. Darüber hinaus sollte es untersagt werden, auf den Etiketten Fahnen, Embleme, Zeichen oder sonstige grafische Darstellungen zu verwenden, wenn diese den Verbraucher irreführen könnten, insbesondere was die Eigenschaften, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betrifft.
(10)
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Gruyère” in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.
(11)
Anwendung und Dauer der fünfjährigen Übergangsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizer Eidgenossenschaft werden durch die im Rahmen vorliegender Verordnung erfolgende Eintragung der Bezeichnung „Gruyère” für Frankreich nicht in Frage gestellt.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)

ABl. C 298 vom 4.11.2010, S. 14.

(4)

ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 3.

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