Präambel VO (EU) 2013/1103
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt(2) ist festgelegt, dass die Kommission die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter der Bedingung anerkennt, dass die in der Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllt sind.
- (2)
- Die Kommission hat festgestellt, dass der Flughafen Vagar auf den Färöern und der Flughafen Kangerlussuaq in Grönland die Kriterien in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erfüllen.
- (3)
- Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission(3) enthält im Anhang eine Liste der Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 gleichwertig sind.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
- (2)
ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1).
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