Artikel 2 VO (EU) 2013/1113

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang genannten Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 28. Mai 2014 gemäß den vor dem 28. November 2013 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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