ANHANG VO (EU) 2013/1124

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” in Zeile 180 — Bifenox — folgende Fassung:

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Bifenoxrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen;
c)
die Umweltbedingungen, die zur möglichen Bildung von Nitrofen führen.
Die Mitgliedstaaten sehen im Hinblick auf Buchstabe c gegebenenfalls Einschränkungen bei den Anwendungsbedingungen vor.

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