Präambel VO (EU) 2013/1138

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Bitertanol, Chlorfenvinphos und Vinclozolin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Dodin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Dodin für die Anwendung bei Kernobst, Pfirsichen, Aprikosen, Kirschen, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Dodin bei Bananen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Dodin in Nord-, Mittel- und Südamerika bei dieser Kultur zu Rückständen führt, die den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Bananen zu vermeiden.
(4)
Die Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(2) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6)
Das Vereinigte Königreich unterbreitete der Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Antrag auf Prüfung der möglichen Risiken des geltenden RHG für Bitertanol bei Bananen im Licht der im Oktober 2010 festgelegten akuten Referenzdosis (ARfD) für Bitertanol(3).
(7)
In Bezug auf Dodin kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von dem Antragsteller gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffs berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Konsum aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch hohen Konsum der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
(8)
In Bezug auf Bitertanol kam die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2012(4) zu dem Schluss, dass eine akute Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher besteht, und empfahl eine Senkung des RHG für Bitertanol bei Bananen. Nachdem sie festgestellt hatte, dass bezüglich Bitertanol bei Bananen eine akute Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher besteht, führte die Behörde eine Prüfung der Sicherheit der geltenden RHG für Bitertanol bei anderen Kulturen durch, für die RHG über der Bestimmungsgrenze festgelegt worden waren. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Kernobst, Steinobst, Kürbisgewächse (genießbare Schale) und Tomaten. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die Bestimmungsgrenze festgelegt werden, die für die spezifische Kombination aus Wirkstoff und Erzeugnis angemessen ist.
(9)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der für den zu prüfenden Sachverhalt relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(10)
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die Wirkstoffe Chlorfenvinphos und Vinclozolin enthalten, wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden.
(11)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob die geltenden Bestimmungsgrenzen für Bitertanol, Chlorfenvinphos und Dodin angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen die Festlegung niedrigerer Bestimmungsgrenzen für die drei Wirkstoffe möglich ist. Im Licht der Schlussfolgerungen dieser Laboratorien sollten die RHG gesenkt werden.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Bezüglich Vinclozlin zeigt das von der Behörde erstellte Modell zur Bewertung des akuten und chronischen Risikos(5), dass ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. Diese Verordnung sollte daher eine Übergangsregelung vorsehen, damit die Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung vorschriftsmäßig hergestellt wurden, normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(14)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(15)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for dodine in various fruit crops. EFSA Journal 2013;11(1):3077 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3077.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for dodine in pome fruit, apricots and olives. EFSA Journal 2013;11(2):3112 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3112.

(3)

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance bitertanol. EFSA Journal 2010;8(10):1850 [63 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1850.

(4)

Reasoned Opinion on the Assessment of the consumer safety of the existing MRL for bitertanol in bananas. EFSA Journal 2012;10(2):2599 [34 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2599.

(5)

http://www.efsa.europa.eu/en/mrls/docs/calculationacutechronic_2.xls.

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