Artikel 2 VO (EU) 2013/114

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

(1)
„Antragsteller” : einen Hersteller im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011;
(2)
„Fahrzeugmerkmale” : die Besonderheiten des Fahrzeugs, einschließlich Masse, spezifische CO2-Emissionen, Anzahl Sitze, Motorleistung, Verhältnis Leistung/Masse und Höchstgeschwindigkeit;
(3)
„Besonderheiten des Marktes” : Informationen über die Fahrzeugmerkmale sowie Namen und Preisspannen von leichten Nutzfahrzeugen, die zu den Fahrzeugen, für die eine Ausnahme beantragt wird, in direktem Wettbewerb stehen;
(4)
„eigene Produktionsanlage” : eine Herstellungs- oder Fertigungsanlage, die nur vom Antragsteller zum Zwecke der Herstellung oder Fertigung neuer leichter Nutzfahrzeuge und ausschließlich für diesen Antragsteller genutzt wird, gegebenenfalls auch zur Herstellung oder Fertigung von leichten Nutzfahrzeugen, die zur Ausfuhr bestimmt sind;
(5)
„eigenes Konstruktionszentrum” : eine Anlage, in der das gesamte Fahrzeug konzipiert und entwickelt wird und die der exklusiven Nutzung durch den Antragsteller vorbehalten ist und unter seiner Kontrolle steht.

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