ANHANG VO (EU) 2013/115

Der Eintrag zu Diclazuril in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Diclazuril NICHT ZUTREFFEND Alle Wiederkäuer, Schweine Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND Nur zur oralen Anwendung KEIN EINTRAG
Geflügel 500 μg/kg Muskel Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Protozoen
500 μg/kg Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen
1500 μg/kg Leber
1000 μg/kg Nieren

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