Präambel VO (EU) 2013/1153

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia(2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen
(2)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 24. Juli 2013 die Resolution 2111 (2013) zur Änderung des nach Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) verhängten, nach den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002), Nummer 12 der Resolution 1846 (2008), Nummer 11 der Resolution 1851 (2008) weiter ausgeführten und nach den Ziffern 33 bis 38 der Resolution 2093 (2013) geänderten Waffenembargos angenommen und damit eine Ausnahmeregelung vom Verbot von Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät eingeführt, die zur Unterstützung der Nachfolgemission der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und der Ausbildungsmission der Europäischen Union für Somalia (EUTM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.
(3)
Der Rat hat am 15. November 2013 den Beschluss 2013/659/GASP(3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und diese Ausnahmeregelungen festgelegt werden.
(4)
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)

ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

(3)

Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

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