ANHANG I VO (EU) 2013/1177
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Zeitpunkt der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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Spirotetramat CAS Nr. 203313-25-1 CIPAC-Nr.: 795 |
cis-4-(Ethoxycarbonyloxy)-8-methoxy-3-(2,5-xylyl)-1-azaspiro[4.5]dec-3-en-2-on | ≥ 970 g/kg | 1. Mai 2014 | 30. April 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spirotetramat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für insektenfressende Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Europäischen Union bestätigende Informationen zu potenziell endokrinschädigenden Auswirkungen auf Vögel und Fische vor. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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