ANHANG VO (EU) 2013/1178

In Teil A Zeile 155 — Ethoprophos — im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Nematizid und Insektizid im Boden zugelassen werden. Es darf nur eine Anwendung je Vegetationsperiode von höchstens 6 kg Wirkstoff/ha genehmigt werden. Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Ethoprophos enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als bei Kartoffeln, die nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethoprophos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
Auf die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
b)
auf die Anwendersicherheit, indem sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung angemessener Personen- und Atemschutzausrüstung sowie andere Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Verwendung geschlossener Transfersysteme bei der Verbreitung des Produkts vorschreiben;
c)
auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Oberflächengewässern und Grundwasser unter sensiblen Bedingungen.
Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden.

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