Artikel 3 VO (EU) 2013/1180

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„ICES-Gebiete” (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(1) festgelegten geografischen Gebiete;
b)
„Ostsee” sind die ICES-Unterdivisionen 22-32;
c)
„Unionsschiff” ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
d)
zulässige Gesamtfangmenge (TAC für „total allowable catch” ) ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf;
e)
„Quote” ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
f)
„Tag außerhalb des Hafens” ist ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff nicht in einem Hafen befindet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

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