Artikel 4 VO (EU) 2013/1182

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 40/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 6a Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1) Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a)
Schellfisch in dem Gebiet IV; dem Gebiet IIa (EU-Gewässer);
b)
Blauer Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer);
c)
Makrele in den Gebieten IIIa und IV; den Gebieten IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer);
d)
Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; dem Gebiet Vb (EU- und internationale Gewässer), den Gebieten IIa, XII und XIV (internationale Gewässer);
e)
Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X; dem Gebiet CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer);
f)
Makrele in den Gebieten IIa und IVa (norwegische Gewässer);
g)
Hering in den Gebieten I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer).

(2) In Bezug auf jeden Bestand, der in Absatz 1 aufgeführt ist, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um bis zu 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung schriftlich mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilte Quote.

(3) Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2013 in Anspruch genommenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2014 für den betreffenden Bestand abgezogen (t = t).

(4) Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht in Anspruch genommenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2014 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.

(5) Alle Mengen, die gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der nicht in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(6) Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so finden die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung auf diesen Bestand.

2.
In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte „Anhang I” gestrichen.
3.
Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23 Haie

(1) Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Haien (Drescher) aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

(2) Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist in jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

(3) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

4.
Artikel 29 erhält folgende Fassung:

Artikel 29 Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht zunimmt.

(2) EU-Fischereifahrzeuge dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

5.
Anhang IA wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
6.
Anhang ID wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.
7.
Anhang IIA wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.
8.
Anhang IV wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.
9.
Anhang VI wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.

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