Artikel 3 VO (EU) 2013/1194
Legt ein neuer ausführender Hersteller in Argentinien oder Indonesien der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,
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dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012) nicht in die Union ausgeführt hat,
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dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Argentinien oder Indonesien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist und
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dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,
kann Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz des betroffenen Landes gilt.
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