ANHANG II VO (EU) 2013/1195

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Zeitpunkt der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
63

Natriumsilberthiosulfat

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. 762

Entfällt

≥ 10,0 g Ag/kg

Ausgedrückt als Silber (Ag)

1. Mai 2014 30. April 2024

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Natriumsilberthiosulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
den Schutz der Anwender und Arbeiter;
b)
die Begrenzung einer möglichen Freisetzung von Silberionen durch Entsorgung verwendeter Lösungen;
c)
das Risiko, das von der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft für Landwirbeltiere und im Boden lebende Wirbellose ausgeht.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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