Präambel VO (EU) 2013/1198

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf die Artikel 14 und 24,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
(1)
Am 27. September 2012 erhielt die Europäische Kommission ( „Kommission” ) einen Antrag, dem zufolge die Produktion von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien angeblich subventioniert wurde und dadurch eine Schädigung verursacht habe; der Antrag wurde nach Artikel 10 der Grundverordnung vom European Biodiesel Board (EBB oder „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfiel.
(2)
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.
(3)
Am 10. November 2012 kündigte die Kommission im Wege einer Einleitungsbekanntmachung(2) im Amtsblatt der Europäischen Union an, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien in die Union einzuleiten.
(4)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Argentinien und Indonesien, ihr bekannte Einführer, Lieferer, Vertriebshändler, Verwender und Verbände, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die argentinischen und indonesischen Behörden offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(5)
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(6)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 330/2013 der Kommission(3) veranlasste die Kommission am 10. April 2013 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien.
2.
RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(7)
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.
(8)
Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.
(9)
Die Untersuchung hatte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.
(10)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien eingestellt werden sollte.
(11)
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 330/2013 sollte daher eingestellt werden; die genannte Verordnung sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)

ABl. C 342 vom 10.11.2012, S. 12.

(3)

ABl. L 102 vom 11.4.2013, S. 13.

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