Präambel VO (EU) 2013/120

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der am 20. November 2008 eingegangene Antrag Thailands auf Eintragung der Bezeichnung (Khao Hom Mali Thung Kula Rong-Hai) als geschützte geografische Angabe wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(2) im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
(2)
Belgien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d der genannten Verordnung für zulässig befunden.
(3)
Mit Schreiben vom 14. März 2011 forderte die Kommission die betreffenden Parteien auf, entsprechend ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.
(4)
Zwischen Thailand und Frankreich wurde eine Einigung erzielt. Da innerhalb der vorgegebenen Frist von sechs Monaten keine Einigung zwischen Thailand und den Niederlanden und lediglich eine teilweise Einigung zwischen Thailand einerseits und Belgien, Italien und dem Vereinigten Königreich andererseits erzielt wurde, muss die Kommission eine Entscheidung treffen.
(5)
Bezüglich der Festlegung des geografischen Gebiets für die Erzeugung, Verarbeitung und Verpackung verwies Frankreich auf einen Widerspruch zwischen dem Einzigen Dokument und dem thailändischen Recht, nach dem das Erzeugnis außerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets verarbeitet und verpackt werden darf. Thailand räumte diesen Widerspruch ein und änderte sowohl seine nationale Registrierung als auch das Einzige Dokument, um klarzustellen, dass es nur ein einziges geografisches Gebiet für die Erzeugung, Verarbeitung und Verpackung gibt.
(6)
Was den Geltungsbereich des Schutzes der Bezeichnung (Khao Hom Mali Thung Kula Rong-Hai) betrifft, einigten sich Belgien, Frankreich, Italien, das Vereinigte Königreich und Thailand darauf, dass der Schutz lediglich für die Bezeichnung als Ganzes gelten sollte. Thailand bestätigte, dass kein Schutz der Bezeichnung „Khao Hom Mali” auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 angestrebt würde. Zwischen den Niederlanden und Thailand konnte keine Einigung erzielt werden. Die Niederlande forderten einen klaren Hinweis darauf, dass die nichtgeografischen Teile der Bezeichnung verwendet werden können, während Thailand Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen einer solchen Formulierung auf eine in der Europäischen Union eingetragene Marke vorbrachte.
(7)
Der Schutz sollte in der Tat für die Bezeichnung (Khao Hom Mali Thung Kula Rong-Hai) als Ganzes gewährt werden. Einzelne nichtgeografische Bestandteile dieser Bezeichnung können — auch zusammengesetzt und in ihrer Übersetzung — in der gesamten Europäischen Union verwendet werden, sofern die in der Rechtsordnung der Europäischen Union festgelegten Grundsätze und Vorschriften, einschließlich der Vorschriften des Markenrechts, eingehalten werden.
(8)
Bezüglich der Forderung, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet verpackt werden muss, wandten Belgien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich ein, dass dies nicht hinreichend begründet sei bzw. eine unnötige Einschränkung darstelle. Nachdem Thailand das Einzige Dokument geändert hatte, einigten sich Frankreich und Thailand darauf, dass die Gründe, warum das Erzeugnis in dem geografischen Gebiet verpackt werden muss, besser erklärt werden müssten. Zwischen Thailand einerseits und Belgien, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich andererseits wurde diesbezüglich keine Einigung erzielt. Thailand hat daraufhin das Einzige Dokument und die Spezifikation entsprechend überarbeitet und eine erzeugnisspezifischere Begründung aufgenommen.
(9)
Aus den vorgenannten Gründen sollte die Bezeichnung (Khao Hom Mali Thung Kula Rong-Hai) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben aufgenommen und das Einzige Dokument entsprechend aktualisiert und veröffentlicht werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)

ABl. C 169 vom 29.6.2010, S. 7.

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