ANHANG I VO (EU) 2013/1208
Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma” wird genehmigt:
ÄNDERUNGSANTRAG
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1)
ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9
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1.
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Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
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Beschreibung des Erzeugnisses
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Herstellungsverfahren
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Etikettierung
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2.
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Art der Änderung(en)
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Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung
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3.
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Änderung(en):
Die Änderungen des Einzigen Dokuments und der Spezifikation sind nachstehend zusammengefasst. Die erste Änderung wird in Teil B der Spezifikation und in Ziffer 5.2 des Einzigen Dokuments vorgenommen. Sie betrifft den für das Erzeugnis charakteristischen Feuchtigkeits- und Salzgehalt. Die Vorschrift wurde allgemein vereinfacht, damit sie besser anwendbar ist. Die wesentliche Änderung betrifft die Senkung der Ober- und Untergrenze für den durchschnittlichen Salzgehalt. Die Obergrenze für dieses Kriterium wurde von 6,9 % auf 6,2 %, die Untergrenze von 4,5 % auf 4,2 % gesenkt, um in dem Erzeugnis einen durchschnittlichen Salzgehalt zu erhalten, der deutlich unter den früher anwendbaren Werten liegt. Dies wurde im Anschluss an Nährwertangaben, die jetzt von der Weltgesundheitsorganisation bestätigt wurden, beschlossen. Die zweite Änderung wird ebenfalls in Teil B (letzter Punkt zur Etikettierung) sowie in Teil H der Spezifikation und in Ziffer 3.7 des Einzigen Dokuments vorgenommen. Sie betrifft die Etikettierung von in Scheiben geschnittenem, vorverpacktem „Prosciutto di Parma” . Genauer gesagt werden die detaillierten Bestimmungen des Wortlauts durch eine allgemeinere Formulierung ersetzt, die keine technischen Anforderungen mehr enthält. Mit dieser Änderung sollen mögliche spätere Änderungen, die sich auf die grafische Aufmachung der betreffenden Verpackung beziehen, insofern erleichtert werden, als es einfacher ist, lediglich wie im vorliegenden Fall die Spezifikation oder einen ihrer Anhänge (die erwähnte Richtlinie) statt diese Unterlagen sowie das Einzige Dokument zu ändern. Die dritte Änderung wird in Teil H der Spezifikation vorgenommen, betrifft jedoch nicht das Einzige Dokument. Sie bezieht sich ebenfalls auf die grafische Aufmachung der Verpackung von in Scheiben geschnittenem, vorverpacktem „Prosciutto di Parma” . Auch im Sinne der größeren Vertriebstransparenz ist insbesondere vorgesehen, unter die Herzogskrone statt des Zeichens des Erzeugers das des Verpackungs-/Schneidebetriebs aufzunehmen. Der Verpackungs-/Schneidebetrieb ist der letzte Akteur bei der Herstellung des Erzeugnisses, bevor dieses in Verkehr gebracht wird, daher trägt dieser Betrieb gegenüber dem Verbraucher die größte Verantwortung. Den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Etikettierung zufolge ist der Sitz des Verpackungsunternehmens eine Pflichtangabe. Der Kohärenz wegen muss neben dieser Angabe auch der alphanumerische Code aufgeführt werden, der diesem Akteur innerhalb der Produktions- und Vertriebskette der g. U. „Prosciutto di Parma” zugewiesen wurde. Nachfolgende Änderungen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie, die das Schneiden von in Scheiben geschnittenem, vorverpacktem „Prosciutto di Parma” betreffen, hängen eng mit jener Änderung zusammen. Mit den geplanten Änderungen soll verbindlich vorgeschrieben werden, auf der Verpackung von in Scheiben geschnittenem vorverpacktem „Prosciutto di Parma” den Namen des im Kontrollsystem der g. U. registrierten Erzeugers oder des Verpackungsbetriebs anzubringen, der alle im Rahmen der Regelung der g. U. „Prosciutto di Parma” vorgesehenen Kontroll- und Zertifizierungsverfahren durchlaufen hat. Zu diesem Zweck wurde Artikel 13 ergänzt und ein neuer Artikel 14a eingefügt. Die letztgenannte Änderung wird aus folgenden Gründen vorgenommen: Die Fassung der Spezifikation, die Gegenstand des Änderungsantrags ist, schreibt nicht vor, dass auf dem Etikett oder der Verpackung des Erzeugnisses der Name des Erzeugers oder des Verpackungsbetriebs anzubringen ist. Sie lässt damit die in den einzelstaatlichen oder den EU-Rechtsvorschriften vorgesehene Möglichkeit, lediglich den Namen des Betriebs anzubringen, der das Erzeugnis vertreibt oder vermarktet. Letzterer Akteur aber hat eindeutig mit der Erzeugung, Kontrolle und Verpackung des Erzeugnisses sowie mit der Kontrolle durch die Zertifizierungsstelle für die g. U. „Prosciutto di Parma” nichts zu tun. Um dem Grundgedanken der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und einigen, mit dieser Verordnung, insbesondere Artikel 8 ff., eingeführten Grundsätzen gerecht zu werden, wurde — vorzeitig, da die Verordnung noch nicht endgültig in Kraft getreten ist — beschlossen, einen „für die Informationen über ein Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer” (ausdrücklich in der Verordnung vorgesehene Funktion) zu benennen, der wirklich in der Lage ist zu garantieren, dass der „Prosciutto di Parma” den Angaben auf dem Etikett entspricht. Nur die Erzeuger, die das Produkt hergestellt und kontrolliert haben, und die Verpackungs-/Schneidebetriebe, die es geschnitten und verpackt haben, können dies garantieren, da Schneiden und Verpacken einmalige und untrennbare Vorgänge sind und daher der Verpackungsbetrieb auch das Schneiden übernimmt. Diese beiden Akteure können eine wesentliche Garantie für die Angaben auf dem Erzeugnis geben und damit zu Recht als gegenüber dem Verbraucher „verantwortlich” erachtet werden. Diesbezüglich könnte sich die alleinige Angabe lediglich des Namens des Erzeugers als diskriminierend und angesichts des Motivs für den Änderungsantrag als nicht gerechtfertigt erweisen. Diese Änderung zielt im Übrigen darauf ab, dass nur Personen, die im Rahmen des amtlichen Kontrollsystems der Zertifizierungsstelle der g. U. „Prosciutto di Parma” registriert sind, als für die Informationen Verantwortlichen benannt werden. In diesem Kontext werden sowohl die Erzeuger als auch die Verpackungs-/Schneidebetriebe regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert; auch unter diesem Aspekt wäre es ein Widerspruch gegenüber der vorstehenden Begründung, wenn nur einer von ihnen genannt würde. Aus diesen Gründen sind wir der Auffassung, dass die doppelte Möglichkeit gegeben sein muss, den Namen des Erzeugers oder des Verpackungs-/Schneidebetriebs auf der Verpackung anzugeben. Wird darüber hinaus auf der Verpackung der vollständige Firmenname des Betriebs angegeben (statt der alphanumerischen Zeichen und Codes), so verbessert dies das System der Rückverfolgbarkeit und macht dieses transparenter und selbst für einen nur mäßig kundigen Verbraucher verständlicher. Wird der Name des Verpackungs-/Schneidebetriebs unter dem schwarzen Dreieck angegeben, so hat der Erzeuger ebenfalls die Möglichkeit, neben den übrigen Angaben auf dem Etikett und der Verpackung seine eigene Marke und seinen Firmennamen anzubringen. Im Allgemeinen soll die Angabe des Firmennamens der genannten Akteure auf der Vorderseite der Verpackung den Verbrauchern vor allem garantieren, dass das Erzeugnis „Prosciutto di Parma” den Angaben auf dem Etikett entspricht. Hierfür sind die von der Zertifizierungsstelle kontrollierten Akteure zuständig. Die Änderung soll für mehr Transparenz der Informationen auf der Verpackung des Erzeugnisses sorgen, was ausschließlich dem Verbraucher beim Kauf zugutekommt. Eine spätere Änderung betrifft auch die Richtlinie über das Schneiden, nämlich die Überarbeitung, Rationalisierung und Vereinfachung von deren Artikel 12, der die Vorschriften für die Mindesthaltbarkeitsdauer von in Scheiben geschnittenem, vorverpacktem „Prosciutto di Parma” enthält. Aufgrund der Ergebnisse einiger einschlägiger Studien jüngeren Datums erschien es angezeigt, die Tabelle mit den Zeiträumen für die einzelnen Produktkategorien und die verschiedenen Verpackungstechnologien zu überarbeiten. Die letzte Änderung bezieht sich auf Teil C der Spezifikation, namentlich auf den Abschnitt mit den Bestimmungen für die Haltung der Schweine, die für die Herstellung von „Prosciutto di Parma” bestimmt sind. Der Beschreibung der Haltungsverfahren zufolge sollen diese schwere Schweine hervorbringen, was durch eine mäßige tägliche Gewichtszunahme erreicht werden soll, und Schlachtkörper erzielen, die in die mittleren Fleischigkeitsklassen der EWG-Klassifizierung fallen. Die italienischen Rechtsvorschriften differenzieren nicht nur zwischen schweren (H) und leichten (L) Schweinen sondern sehen auch in Einklang mit der EU-Regelung ein Klassifizierungsraster vor, das in Kategorien unterteilt ist, für die folgende Buchstaben stehen: EUROP. Auch wenn in der vorgenannten Beschreibung diese Buchstaben nicht ausdrücklich genannt werden, geht doch eindeutig aus der Bestimmung hervor, dass „Prosciutto di Parma” ausschließlich aus Keulen von schweren Schweinen (H) hergestellt werden darf, die zu den mittleren Fleischigkeitsklassen des Gemeinschaftsrasters gehören, also zu den Klassen mit den Buchstaben „U” , „R” und „O” ; Schlachtkörper mit den Buchstaben „E” und „P” sind ausgeschlossen. Diese bei Erstellung der Spezifikation getroffene Entscheidung geht auf die Überzeugung zurück, dass Keulen, die von Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen „E” und „P” stammen, nicht die Anforderungen an die Herstellung von „Prosciutto di Parma” erfüllen. Derzeit wird auf EU-Ebene erörtert, ob in das vorgenannte EUROP-Raster ein Buchstabe „S” eingefügt werden soll. Der Rechtsetzungsprozess ist bereits vorangeschritten und spricht dafür, dass es in Kürze ein Gemeinschaftsraster SEUROP geben wird, was unmittelbare Auswirkungen für Italien nach sich zieht, da diese Klassifizierung sowohl schwere als auch leichte Schweine betrifft. Diese Neuerung könnte die Auslegung der betreffenden Bestimmungen der Spezifikation erheblich erschweren; damit würde es nämlich schwierig, die „mittleren Fleischigkeitsklassen” zu bestimmen, und es bestünde das Risiko, dass ungeeignete Rohstoffe zur Herstellung zugelassen bzw. solche Rohstoffe ausgeschlossen würden, die völlig mit den Eigenschaften von „Prosciutto di Parma” in Einklang stehen. Wegen der neuen Gestaltung des Rasters könnten als die mittleren Fleischigkeitsklassen entweder diejenigen mit den Buchstaben „E” , „U” , „R” und „O” oder aber lediglich diejenigen mit den Buchstaben „U” und „R” verstanden werden. Im erstgenannten Fall kämen die Keulen von Schlachtkörpern mit dem Buchstaben „E” zu den mittleren Fleischigkeitsklassen hinzu, wodurch das Risiko steigt, dass zur Herstellung von „Prosciutto di Parma” minderwertige Rohstoffe verwendet werden. Im letztgenannten Fall würden Keulen mit dem Buchstaben „O” ausgeschlossen, obwohl sie optimale Eigenschaften aufweisen. Aus diesem Grund und um Unsicherheit zu vermeiden, die sich aus der Auslegung ergeben, empfiehlt es sich, den derzeitigen Wortlaut von Teil C der Spezifikation zu ändern und anzugeben, dass die mittleren Fleischigkeitsklassen Schlachtkörper mit den Buchstaben „U” , „R” und „O” betreffen.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
- (2)
ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
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