Präambel VO (EU) 2013/1223

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates(2) wurde Polen für 2012 eine Fangquote für Atlantischen Lachs in den EU-Gewässern der ICES-Unterdivisionen 22-31 zugeteilt.
(2)
Die Kommission stellte bei den polnischen Daten über die Lachsfischerei im Jahr 2012 durch Überprüfung der Angaben in Aufzeichnungen und Berichten während kontrollierter und nicht kontrollierter Fangreisen Unstimmigkeiten fest. Diese Unstimmigkeiten bei den Meldungen der Fangzusammensetzung wurden durch mehrere Prüfungs- und Kontrollbesuche in Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bestätigt. Durch die gesammelten Beweise kam die Kommission zu der Feststellung, dass dieser Mitgliedstaat seine Lachsquote im Jahr 2012 um 1776 Stück Lachs überschritten hat.
(3)
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(4)
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden die Quoten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren gekürzt.
(5)
Die zum Ausgleich der Überfischung erforderlichen Kürzungen sollten an der Polen für das Jahr 2013 zugeteilten Quote für Atlantischen Lachs vorgenommen werden. Die Überfischung wird von der Kommission auf weniger als 100 Tonnen beziffert. Im Einklang mit Artikel 105 Absatz 2 letzter Satz sollte daher kein Multiplikationsfaktor auf die Kürzung angewandt werden.
(6)
Wenn jedoch wegen der Quotennutzung 2013 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht die Möglichkeit besteht, die erforderlichen Kürzungen in vollem Umfang vorzunehmen, sollten die verbleibenden Mengen im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 von der diesem Mitgliedstaat im Jahr 2014 möglicherweise zuzuteilenden Quote für Atlantischen Lachs abgezogen werden(3)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3.

(3)

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27.

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