Artikel 1 VO (EU) 2013/1236

Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Nach einer einjährigen Übergangszeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss für neu hergestellte Interoperabilitätskomponenten „Zugschlusssignale” die erforderliche EG-Konformitätserklärung vorliegen.

2.
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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