Artikel 1 VO (EU) 2013/1236
Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Nach einer einjährigen Übergangszeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss für neu hergestellte Interoperabilitätskomponenten „Zugschlusssignale” die erforderliche EG-Konformitätserklärung vorliegen.
- 2.
- Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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