Artikel 2 VO (EU) 2013/1238
(1) Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wafern (die Dicke der Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer) und Modulen oder Paneelen mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China werden freigegeben.
(2) Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex85013100, ex85013200, ex85013300, ex85013400, ex85016120, ex85016180, ex85016200, ex85016300, ex85016400 und ex85414090 (TARIC-Codes 8501310081, 8501310089, 8501320041, 8501320049, 8501330061, 8501330069, 8501340041, 8501340049, 8501612041, 8501612049, 8501618041, 8501618049, 8501620061, 8501620069, 8501630041, 8501630049, 8501640041, 8501640049, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.
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