Artikel 4 VO (EU) 2013/1238

Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/707/EU genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von den Antidumpingzöllen befreit sind. Bei dieser Rechnung muss es sich um eine Handelsrechnung handeln, die mindestens die in Anhang V bezeichneten Angaben enthält.

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