Artikel 21 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)

Berichte der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht mit folgenden Informationen:

a)
eine Liste der ihre Flagge führenden Schiffe, für die eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, mit dem Namen des Schiffsrecyclingunternehmens und dem Standort der Abwrackeinrichtung, wie sie aus der Recyclingfähigkeitsbescheinigung hervorgehen;
b)
eine Liste der ihre Flagge führenden Schiffe, für die eine Abschlusserklärung eingegangen ist;
c)
Informationen über jegliches illegales Schiffsrecycling, Sanktionen und die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Folgemaßnahmen.

(2) Jeder Bericht bezieht sich auf einen Zeitraum von drei Jahren und wird der Kommission elektronisch spätestens neun Monate nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums übermittelt.

Der erste elektronische Bericht erfasst den dreijährigen Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 1. Lässt ein Mitgliedstaat zu, dass Schiffe gemäß Artikel 26 vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen recycelt werden, so erstreckt sich der erste elektronische Bericht des betreffenden Mitgliedstaats auch auf den Zeitraum von der Zulassung bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung.

Die Kommission veröffentlicht spätestens neun Monate nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

(3) Die Kommission nimmt diese Informationen in eine dauerhaft öffentlich zugängliche elektronische Datenbank auf.

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