Artikel 23 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)
Aufforderung zum Tätigwerden
(1) Natürliche oder juristische Personen, die von einem Verstoß gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder die ein hinreichendes Interesse an einer umweltpolitischen Entscheidung zur Regelung des Verstoßes gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung haben, sind berechtigt, wegen solcher Verstöße oder wegen unmittelbar bevorstehender Verstöße die Kommission aufzufordern, im Rahmen dieser Verordnung tätig zu werden.
Das Interesse einer beliebigen im Bereich Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisation, die die Voraussetzungen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfüllt, gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 als ausreichend.
(2) Der Aufforderung zum Tätigwerden müssen relevante Informationen und Daten beiliegen, die diese Aufforderung unterlegen.
(3) Ist es aufgrund der Aufforderung zum Tätigwerden und der dieser beiliegenden Informationen und Daten plausibel, dass ein Verstoß gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b begangen wurde oder ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, so muss die Kommission diese Aufforderungen zum Tätigwerden und die Informationen und Daten prüfen. Sie räumt dabei dem betreffenden Schiffsrecyclingunternehmen die Möglichkeit ein, zu der Aufforderung zum Tätigwerden und den beiliegenden Informationen und Daten Stellung zu nehmen.
(4) Die Kommission teilt den Personen, die eine Aufforderung nach Absatz 1 übermittelt haben, umgehend und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts unter Angabe ihrer Gründe mit, ob sie der Aufforderung zum Tätigwerden nachkommen wird oder nicht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
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