Artikel 30 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)

Überprüfung

(1) Die Kommission bewertet, welche Verstöße gegen diese Verordnung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/99/EG aufgenommen werden sollten, um die Gleichwertigkeit der Bestimmungen über Verstöße zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erreichen. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 Bericht über ihre Erkenntnisse und ergänzt ihren Bericht gegebenenfalls durch einen Gesetzgebungsvorschlag.

(2) Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hongkonger Übereinkommens und unterbreitet gleichzeitig alle geeigneten Gesetzgebungsvorschläge. Bei dieser Überprüfung wird der Aufnahme von Abwrackeinrichtungen, die gemäß dem Hongkonger Übereinkommen zugelassen wurden, in die europäische Liste Rechnung getragen, um Doppelarbeit und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(3) Die Kommission überprüft diese Verordnung kontinuierlich und unterbreitet gegebenenfalls rechtzeitig Vorschläge, mit denen auf Entwicklungen in Bezug auf internationale Übereinkünfte — einschließlich des Baseler Übereinkommens — eingegangen wird, wenn sich dies als notwendig erweist.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 unterbreitet die Kommission innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, der gegebenenfalls durch Gesetzgebungsvorschläge ergänzt wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ziele der Verordnung erreicht werden und ihre Wirkung gewährleistet und gerechtfertigt ist.

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