ANHANG I EU SRR (VO (EU) 2013/1257)

ÜBERPRÜFUNG VON GEFAHRSTOFFEN

Gefahrstoff Begriffsbestimmungen Kontrollmaßnahmen
Asbest Asbesthaltige Materialien Auf allen Schiffen ist der Neueinbau asbesthaltiger Materialien verboten.
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt in den Anlagen A, B, C bzw. E dieses Protokolls, soweit es zum Zeitpunkt der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Anhangs in Kraft ist.

Zu den Ozon abbauenden Stoffe, die an Bord von Schiffen vorkommen können, zählen unter anderem:

    Halon 1211 Bromchlordifluormethan

    Halon 1301 Bromtrifluormethan

    Halon 2402 1,2-Dibrom-1,1,2,2-tetrafluorethan (auch als Halon 114B2 bekannt)

    CFC-11 Trichlorfluormethan

    CFC-12 Dichlordifluormethan

    CFC-113 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan

    CFC-114 1,2-Dichlor-1,1,2,2-tetrafluorethan

    CFC-115 Chlorpentafluorethan

    HFCKW-22

    Chlordifluormethan

Auf allen Schiffen sind Neueinbauten, die Ozon abbauende Stoffe enthalten, verboten.
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Der Begriff „polychlorierte Biphenyle” bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können. Auf allen Schiffen ist der Neueinbau von Materialien, die polychlorierte Biphenyle enthalten, verboten.
Perfluoroktansulfonsäure (PFOS)(1) Der Begriff „Perfluoroktansulfonsäure” (PFOS) bezeichnet Perfluoroktansulfonsäure und ihre Ableitungen. Neueinbauten, die Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) und ihre Ableitungen enthalten, sind nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) verboten.
Bewuchsschutzanstriche und -systeme Bewuchsschutzanstriche und -systeme, geregelt durch Anhang I des Internationalen Übereinkommens von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen), soweit es zum Zeitpunkt der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Anhangs in Kraft ist.
1.
Kein Schiff darf Bewuchsschutzsysteme, die zinnorganische Verbindungen als Biozide enthalten, oder andere Bewuchsschutzsysteme, deren Anwendung oder Verwendung nach dem AFS-Übereinkommen verboten ist, anwenden.
2.
Auf neuen Schiffen und bei Neueinbauten auf Schiffen ist eine mit dem AFS-Übereinkommen nicht zu vereinbarende Anwendung oder Verwendung von Bewuchsschutzanstrichen und -systemen verboten.

Fußnote(n):

(1)

Gilt nicht für Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

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