ANHANG VO (EU) 2013/126

Anlage 10

Eintrag 43 — Azofarbstoffe — Verzeichnis der Prüfverfahren

Europäische Normenorganisation Referenznummer und Titel der harmonisierten Norm Referenznummer der ersetzten Norm
CEN

EN ISO 17234-1:2010

Leder — Chemische Prüfungen — Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern — Teil 1: Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen

CEN ISO/TS 17234:2003
CEN

EN ISO 17234-2:2011

Leder — Chemische Prüfungen — Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern — Teil 2: Bestimmung von 4-Aminoazobenzol

CEN ISO/TS 17234:2003
CEN

EN 14362-1:2012

Textilien — Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen — Teil 1: Nachweis der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe mit und ohne Extraktion der Faser

EN 14362-1:2003

EN 14362-2:2003

CEN

EN 14362-3:2012

Textilien — Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen — Teil 3: Nachweis der Verwendung gewisser Azofarbstoffe, die 4-Aminoazobenzol freisetzen können

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.
In Eintrag 6 Spalte 2 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

1.
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.

2.
In Eintrag 16 Spalte 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen ebenso genehmigen wie das Inverkehrbringen für eine solche Verwendung. Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, unterrichtet die Kommission darüber.”

3.
In Eintrag 17 Spalte 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen ebenso genehmigen wie das Inverkehrbringen für eine solche Verwendung. Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, unterrichtet die Kommission darüber.”

4.
In den Einträgen 28, 29 und 30 Spalte 2 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich folgende Fassung:

die jeweiligen in der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Konzentrationen, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.

5.
In Eintrag 40 Spalte 1 werden die Wörter „dieser Verordnung” ersetzt durch „der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008” .
6.
Der Eintrag 42 wird gelöscht.
7.
In Eintrag 47 Spalte 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

4.
Die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) für die Prüfung des Gehalts an wasserlöslichem Chrom VI von Zement und zementhaltigen Gemischen verabschiedete Norm ist als das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 1 einzusetzen.

8.
Eintrag 56 Spalte 1 erhält folgende Fassung:

56.
Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr. 26447-40-5

EG-Nr. 247-714-0

einschließlich der nachstehenden spezifischen Isomere:

a)
4,4’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr. 101-68-8

EG-Nr. 202-966-0

b)
2,4’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr. 5873-54-1

EG-Nr. 227-534-9

c)
2,2’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr. 2536-05-2

EG-Nr. 219-799-4.

9.
In Anlage 4 werden in der Spalte „Anmerkungen” die Verweise auf die Anmerkungen E, H und S gestrichen.
10.
In Anlage 6 erhält der Eintrag für 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear, n-Pentyl-isopentylphthalat, Di-n-pentylphthalat, Diisopentylphthalat folgende Fassung:

Stoffe Indexnummer EG-Nummer CAS-Nummer Anmerkungen
1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear [1] 607-426-00-1 284-032-2 [1]- 84777-06-0 [1]-
n-Pentyl-isopentylphthalat [2] [2] [2]
Di-n-pentylphthalat [3] 205-017-9 [3] 131-18-0 [3]
Diisopentylphthalat [4] 210-088-4 [4] 605-50-5 [4]

11.
Anlage 10 erhält folgende Fassung:

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