Artikel 11 VO (EU) 2013/1260

Überprüfungsklausel

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und danach bis zum 31. Dezember 2023 einen zweiten Bericht. In diesen Berichten berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten gelieferten einschlägigen Informationen und bewertet die Qualität der übermittelten Daten, die angewandten Verfahren zur Erhebung von Daten, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden sowie die Vergleichbarkeit dieser Statistiken. In diesen Berichten wird ebenfalls die Verwendung wissenschaftlich fundierter, gut dokumentierter statistischer Schätzmethoden für die Schätzung der „Wohnbevölkerung” anhand der sich dort rechtmäßig aufhaltenden oder registrierten Bevölkerung bewertet. Der erste Bericht erstreckt sich auf die Ergebnisse der in Artikel 8 genannten Durchführbarkeitsstudien.

(2) Diesen Berichten werden, falls zweckdienlich, Vorschläge zur weiteren Verbesserung des gemeinsamen Rechtsrahmens zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse unter dieser Verordnung beigefügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.