Artikel 2 VO (EU) 2013/1260

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„national” bezieht sich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung;
b)
„regional” bedeutet NUTS-Ebene 1, NUTS-Ebene 2 oder NUTS-Ebene 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung; wenn dieser Begriff im Zusammenhang mit Ländern, die nicht Mitglied der Union sind, benutzt wird, bedeutet „regional” die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) vereinbart, zur Bezugszeit;
c)
„Wohnbevölkerung” bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat liegt;
d)
„üblicher Aufenthaltsort” ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten:

i)
Personen, die vor der Bezugszeit mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
ii)
Personen, die während der letzten 12 Monate vor der Bezugszeit an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so kann „üblicher Aufenthaltsort” als der Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes verstanden werden, außer für die Zwecke des Artikels 4.

Bei der Anwendung der Begriffsbestimmung „üblicher Aufenthaltsort” behandeln die Mitgliedstaaten Sonderfälle gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission(1);

e)
„Lebendgeburt” bedeutet die Geburt eines Kindes, das atmet, oder irgendein anderes Lebenszeichen wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln erkennen lässt;
f)
„Tod” bedeutet das dauerhafte Ausbleiben aller Lebenszeichen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach einer Lebendgeburt (postnataler Ausfall aller Lebensfunktionen ohne Möglichkeit der Wiederbelebung);
g)
„Lebensereignisse” bedeutet Lebendgeburt und Tod im Sinne der Buchstaben e und f.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29).

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