Artikel 5 VO (EU) 2013/1260
Häufigkeit und Bezugszeit
(1) Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Daten zu ihrer Bevölkerung und zu ihren Lebensereignissen für das Vorjahr.
(2) Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die in Artikel 4 genannten Daten zur Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene.
(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Bezugszeit entweder den in Absatz 4 genannten Bezugszeitpunkt oder den in Absatz 5 genannten Bezugszeitraum, wie jeweils zutreffend.
(4) Der Bezugszeitpunkt für die Bevölkerungsdaten ist das Ende des Bezugszeitraums (31. Dezember um Mitternacht). Der erste Bezugszeitpunkt liegt im Jahr 2013 und der letzte Bezugszeitpunkt im Jahr 2027.
(5) Der Bezugszeitraum für die Lebensereignisdaten ist das Kalenderjahr, in dem die Ereignisse stattfanden. Der erste Bezugszeitraum liegt im Jahr 2013 und der letzte Bezugszeitraum im Jahr 2027.
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