Präambel VO (EU) 2013/1260
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist ab dem 1. November 2014 eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Rates unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten zu ermitteln.
- (2)
- Der Rat Wirtschaft und Finanzen erteilt dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik regelmäßig den Auftrag, die langfristige Tragfähigkeit und Qualität der öffentlichen Finanzen anhand von Bevölkerungsprojektionen zu beurteilen, die von Eurostat erstellt werden.
- (3)
- Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) haben alle an die Kommission übermittelten Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS zu beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.
- (4)
- Nach Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Jährliche regionale Daten auf der Ebene NUTS 3 sind erforderlich für die Erarbeitung dieser Berichte und die regelmäßige Überwachung demografischer Entwicklungen und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den Regionen der Union, einschließlich unterschiedlicher Arten von Regionen wie etwa Grenzregionen, Ballungsräume, ländliche Regionen und Berg- und Inselregionen. Da bei der demografischen Alterung große regionale Unterschiede zutage treten, ist Eurostat verpflichtet, regelmäßig regionale Projektionen zu erstellen, um das demografische Bild der NUTS-2-Regionen in der Union zu vervollständigen.
- (5)
- Nach Artikel 159 AEUV erstellt die Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 151 AEUV genannten Ziele sowie über die demografische Lage in der Union.
- (6)
- In ihrer Mitteilung vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU” unterstützte die Kommission die Weiterentwicklung und Erhebung von Daten und die Entwicklung von Gesundheitsindikatoren nach Alter, Geschlecht, sozioökonomischem Status und geografischer Verteilung.
- (7)
- Die Strategie für nachhaltige Entwicklung der Union, die auf den Europäischen Rat in Göteborg im Jahr 2001 zurückgeht und im Juni 2006 erneuert wurde, hat eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen zum Ziel. Der alle zwei Jahre veröffentlichte Überwachungsbericht der Kommission (Eurostat) bietet ein objektives statistisches Bild der erzielten Fortschritte auf der Grundlage eines Indikatorsatzes der Union zur nachhaltigen Entwicklung.
- (8)
- Jährliche demografische Statistiken sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung und Festlegung unterschiedlichster politischer Strategien, wobei der Schwerpunkt auf sozialen und wirtschaftlichen Themen auf nationaler und regionaler Ebene liegt. Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Größe für die verschiedensten politischen Indikatoren.
- (9)
- Das strategische Ziel H.3 von Kapitel IV der Aktionsplattform von Beijing (1995) bildet einen Bezugsrahmen für die Erstellung und Verbreitung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten und Informationen zum Zweck der Planung und der Politikbewertung.
- (10)
- Demografische Statistiken bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Es ist wichtig für die Ausarbeitung von Statistiken auf europäischer Ebene, die Daten zu aktualisieren und zu überarbeiten.
- (11)
- Damit Qualität und insbesondere Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Union sichergestellt ist, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten beruhen und sich auf denselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum beziehen.
- (12)
- Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bildet einen Bezugsrahmen für europäische demografische Statistiken. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit gefordert.
- (13)
- Die Angaben zur Demografie sollten mit den relevanten Angaben konsistent sein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erhoben wurden. Zu diesem Zweck sollten wissenschaftlich fundierte und gut dokumentierte statistische Schätzmethoden bewertet und ihre Anwendung gefördert werden.
- (14)
- Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen und gegebenenfalls andere einschlägige nationale und regionale Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.
- (15)
- Diese Verordnung garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
- (16)
- Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) finden im Rahmen dieser Verordnung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Anwendung.
- (17)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von europäischen demografischen Statistiken auf von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (18)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
- (6)
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
- (8)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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