Präambel VO (EU) 2013/1261
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 187 und 188,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates(2) wird ein Rechtsrahmen mit den Anforderungen und Verfahren für die Gründung eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) sowie den Wirkungen einer solchen Gründung festgelegt.
- (2)
- Die Unterstützung und Weiterentwicklung von Forschungsinfrastrukturen in Europa ist stets ein Ziel der Union gewesen, was sich im Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und insbesondere in der Entscheidung 2006/974/EG des Rates(4) niederschlug.
- (3)
- Das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) und die Reflexionsgruppe zu e-Infrastrukturen (e-IRG) haben den allerersten europäischen „Fahrplan für Forschungsinfrastrukturen” aufgestellt und in der Folge aktualisiert.
- (4)
- Seit Inkrafttreten des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens für ERIC im Jahr 2009 wurde zwei europäischen Forschungsinfrastrukturen der Status eines ERIC zuerkannt.
- (5)
- Die Mitgliedschaft in einem ERIC steht Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, Drittländern, die keine assoziierten Länder sind, und zwischenstaatlichen Organisationen offen.
- (6)
- Assoziierte Länder spielen bei der Vorbereitung und der Verwirklichung europäischer Forschungsinfrastrukturen eine entscheidende Rolle und sollten in der Lage sein, sich zu gleichen Bedingungen wie die Mitgliedstaaten an ERIC zu beteiligen, da sie durch ihre Unterstützung zur wissenschaftlichen Exzellenz der Forschung der Union und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union beitragen.
- (7)
- Um die Beteiligung assoziierter Länder an ERIC zu vereinfachen, sollten die Absätze 2 und 3 des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geändert werden, so dass sich die Beiträge der assoziierten Länder uneingeschränkt in den Mitgliedskriterien und Stimmrechten niederschlagen können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 58.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).
- (3)
Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
- (4)
Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.