Artikel 3 VO (EU) 2013/1274

Lebensmittelzusatzstoffe mit der Bezeichnung „Brillantschwarz BN (Schwarz PN)” (E 151) oder „Carboxymethylcellulose, Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi” (E 466) und Lebensmittel, die diese Lebensmittelzusatzstoffe enthalten und bis zu 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnet oder in Verkehr gebracht wurden und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, können bis zum Aufbrauchen der Bestände vermarktet werden.

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