ANHANG VO (EU) 2013/1275
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % - 1.
- Arsen (1)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 2 ausgenommen: - —
- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel
4 - —
- Palmkernkuchen
4 (2) - —
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk
10 - —
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
15 - —
- Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat
20 - —
- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse
25 (2) - —
- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
40 (2) Als Tracer verwendete Eisenpartikel 50 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, 30 ausgenommen: - —
- Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid, Eisencarbonat
50 - —
- Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid
100 Ergänzungsfuttermittel, 4 ausgenommen: - —
- Mineralfuttermittel
12 - —
- Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 (2) - —
- Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
30 Alleinfuttermittel, 2 ausgenommen: - —
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere
10 (2) - —
- Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 (2) - 2.
-
Abschnitt I Zeile 2, Cadmium, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % - 2.
- Cadmium
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs 2 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs, 2 ausgenommen: - —
- Phosphate
10 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, 10 ausgenommen: - —
- Kupfer(II)-oxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat
30 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel 2 Vormischungen (6) 15 Ergänzungsfuttermittel, 0,5 ausgenommen: - —
- Mineralfuttermittel
- – –
- mit < 7 % Phosphor (8)
5 - – –
- mit > 7 % Phosphor (8)
0,75 je 1 % Phosphor (8), höchstens 7,5 - —
- Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere
2 - —
- Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
15 Alleinfuttermittel, 0,5 ausgenommen: - —
- Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern), Ziegen (außer Ziegenlämmern) und Fische
1 - —
- Alleinfuttermittel für Heimtiere
2 - 3.
-
Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % - 4.
- Blei(*)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 10 ausgenommen: - —
- Grünfutter (3)
30 - —
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk
15 - —
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
20 - —
- Hefen
5 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, 100 ausgenommen: - —
- Zinkoxid
400 - —
- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat
200 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel, 30 ausgenommen: - —
- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith
60 Vormischungen (6) 200 Ergänzungsfuttermittel, 10 ausgenommen: - —
- Mineralfuttermittel
15 - —
- Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
60 Alleinfuttermittel 5 - 4.
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Abschnitt I Zeile 6, Nitrit, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % - 6.
- Nitrit (5)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 15 ausgenommen: - —
- Fischmehl
30 - —
- Silagefutter
— - —
- Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung und der Herstellung alkoholischer Getränke
— Alleinfuttermittel, 15 ausgenommen: - —
- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %
— - 5.
-
Abschnitt III Zeile 5, flüchtiges Senföl, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % - 5.
- Senföl, flüchtig (1)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 100 ausgenommen: - —
- Leindottersaat und daraus gewonnene Erzeugnisse(**), aus Senfsaat(**) gewonnene Erzeugnisse, Rapssaat und daraus gewonnene Erzeugnisse
4000 Alleinfuttermittel, 150 ausgenommen: - —
- Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)
1000 - —
- Alleinfuttermittel für Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel
500 - 6.
-
Abschnitt VI (Schädliche botanische Verunreinigungen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
ABSCHNITT VI: SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % - 1.
- Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter:
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 3000 - —
- Datura sp.
1000 - 2.
- Crotalaria spp.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 100 - 3.
- Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse(1), einzeln oder zusammen
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 10 (2) - 4.
- Buchecker, ungeschält — Fagus sylvatica L.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein - 5.
- Purgierstrauch — Jatropha curcas L.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein - 6.
- Samen von Ambrosia spp.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 50 ausgenommen: - —
- Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind
200 Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten 50 - 7.
-
Samen von
- —
-
Indischer Braunsenf- Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.
- —
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Sareptasenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea
- —
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Chinesischer Senf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin
- —
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Schwarzer Senf — Brassica nigra (L.) Koch
- —
-
Abessinischer (äthiopischer) Senf — Brassica carinata A. Braun
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
Fußnote(n):
- (*)
Die Höchstgehalte für Blei in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
- (**)
Auf Verlangen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gesamtgehalt an Glucosinolaten unter 30 mmol/kg liegt. Die Referenzmethode für die Analyse ist EN-ISO 9167-1:1995.
- (1)
Soweit mikroskopisch bestimmbar.
- (2)
Einschließlich Teile von Samenschalen.
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