Präambel VO (EU) 2013/1283

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die französische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(2) enthält in Anhang VII einen Fehler. Dieser Fehler, der die Gültigkeit von Genehmigungen und Bescheinigungen nicht berührt, betrifft den Code für die Beschreibung des Exemplars „Kaviar” .
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.

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