Artikel 11 VO (EU) 2013/1288

Einzelziele

(1) Im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziel des Programms, insbesondere mit den Zielen des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010–2018), werden mit dem Programm die folgenden Einzelziele verfolgt:

a)
Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und -fertigkeiten von jungen Menschen, einschließlich junger Menschen mit geringeren Chancen, sowie Förderung der Beteiligung am demokratischen Leben in Europa und am Arbeitsmarkt, des bürgerschaftlichen Engagements, des interkulturellen Dialogs sowie von sozialer Inklusion und Solidarität, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, für die in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen Tätigen und für Jugendleiter und durch verstärkte Verbindungen zwischen dem Jugendbereich und dem Arbeitsmarkt;
b)
Förderung von Qualitätsverbesserungen in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den im Jugendbereich tätigen Organisationen und/oder anderen Beteiligten;
c)
Ergänzung der politischen Reformen im Jugendbereich auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und Unterstützung der Entwicklung einer wissens- und evidenzbasierten Jugendpolitik sowie der Anerkennung des nicht formalen und informellen Lernens, insbesondere durch eine verbesserte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren;
d)
Ausbau der internationalen Dimension der Aktivitäten im Jugendbereich und der Rolle von Jugendarbeitern und einschlägigen Organisationen als unterstützende Strukturen für junge Menschen ergänzend zum auswärtigen Handeln der Union, insbesondere durch die Förderung von Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Beteiligten aus der Union und Partnerländern sowie internationalen Organisationen und durch den gezielten Aufbau von Kapazitäten in Partnerländern.

(2) Für die Zwecke der Evaluierung des Programms werden in Anhang I jeweils messbare und einschlägige Indikatoren für die in Absatz 1 genannten Einzelziele festgelegt.

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