Artikel 13 VO (EU) 2013/1288

Lernmobilität von Einzelpersonen

(1) Mit der Lernmobilität von Einzelpersonen wird Folgendes unterstützt:

a)
Mobilität von jungen Menschen zwischen den Programmländern im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens; bei dieser Mobilität kann es sich um den Jugendaustausch sowie um innovative Maßnahmen handeln, in deren Rahmen die bisherigen Mobilitätsmaßnahmen nutzbar gemacht werden;
b)
Mobilität von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen und von Jugendleitern; bei einer solchen Mobilität kann es sich um Schulungsmaßnahmen und um Kontakt- und Beziehungspflege handeln.

(2) Mit dieser Maßnahme wird ferner die in Partnerländer, insbesondere Nachbarschaftsländer, gerichtete und von Partnerländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, ausgehende Mobilität von jungen Menschen, von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen und von Jugendleitern unterstützt.

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