Artikel 33 VO (EU) 2013/1288

Befugnisübertragungen an die Kommission

Um zu gewährleisten, dass die Verwaltung der Aufgaben jeweils auf der am besten geeigneten Ebene erfolgt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 28 Absatz 3 zu erlassen, allerdings nur um zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, die von den nationalen Agenten zu verwalten sind.

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