Artikel 35 VO (EU) 2013/1288

Durchführung des Programms

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an; dies geschieht im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Prüfverfahren. Jedes jährliche Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die Einzelziele gemäß Artikel 4, 5, 11 und 16 jährlich in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie seinen Gesamtbetrag fest. Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Für Finanzhilfen werden unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Zielgruppen, insbesondere ihres Kofinanzierungspotenzials und ihrer Möglichkeiten, Drittmittel zu gewinnen, die Höchstsätze für die Kofinanzierung angegeben. Insbesondere wird der Kofinanzierungssatz für Maßnahmen, die auf Organisationen mit eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet sind, auf mindestens 50 % festgelegt.

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